Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen SV DENSBERG 1982 und hat seinen Sitz in Jesberg-Densberg.

Er wurde am 17.12.1982 gegründet.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen werden.

Nach seiner Eintragung führt er den Namen SV DENSBERG 1982 e. V.

   2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
  2. Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
  3. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  4. Der Verein soll Mitglied des
  5. Landessportbundes Hessen e. V.,
  6. Der zuständigen Landesfachverbände,
  7. Der zuständigen Spitzenverbände, werden.



§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Sportverein Densberg 1982 e. V. mit Sitz in Jesberg-Densberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.



§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind ROT/SCHWARZ
  2. Vereinsauszeichnungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.4



§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
  4. Ehrenmitglieder
  5. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
  6. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  7. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  8. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
  10. durch Tod
  11. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor dem Vorstand zu erklären ist
  12. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
  13. durch Ausschluss
  14. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  15. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes, durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  16. Bei Ende der Mitgliedschaft sind die dem Verein gehörenden Geräte und Gegenstände zurückzugeben.



§ 5a Datenschutz/Persönlichkeitsrechte/Information für Mitglieder über die Datenverarbeitung

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
  2. Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die  Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  3. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist der 1. Vorsitzende; sein Stellvertreter ist der Kassenwart
  4. Ein Datenschutzbeauftragter wird vom Vorstand bestimmt.



§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Jugendversammlung



§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den drei ersten Monaten eines Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Jesberg zu erfolgen, wobei den Mitgliedern die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen ist.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
  5. den Bericht des Vorstandes,
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Neuwahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers,
  8. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  9. den Veranstaltungskalender
  10. den Haushaltsvoranschlag
  11. Anträge an die Mitgliederversammlung,
  12. Verschiedenes.
  13. Der Vorsitzende oder sein Vertreter, bei Wahlen ein zu bestimmender Versammlungs-leiter, leiten die Versammlung.
  14. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  15. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 8 und 9, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  16. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  17. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
  18. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder.
  19. Die Versammlung ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung durchzuführen.


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem gesetzlichen Vorstand

           dem erweiterten Vorstand.

        Zum gesetzlichen Vorstand gehören:

der erste Vorsitzende

der zweite Vorsitzende

der Schatzmeister

        Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:

der Schriftführer

der Pressewart

der Abteilungsleiter

der Jugendwart

der Jugendsprecher

bis zu drei Beisitzer.

   2. Die Aufgaben des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

   3. In den Vorstand wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 18. Lebensjahres,                   außer dem Jugendsprecher, der bei seiner Wahl jünger als 18 Jahre sein muss.

   4. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.                 Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  5.  Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung zu                   wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

  6.  Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.                 Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes aus, so gilt vorstehendes, jedoch hat in der ordentlichen                                             Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder.


§ 9 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die Jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren, Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung.
  2. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung ist vom Vorstand zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.
  3. 3 Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendver- sammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Jesberg einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründetem Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
  4. Jugendversammlungen werden vom Jugendwart einberufen und geleitet.
  5. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugend- sprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl jünger als 18 Jahre sein
  6. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Zum Jugendausschuss gehören neben dem Jugendwart und dem Jugendsprecher bis zu fünf weitere Mitglieder.
  7. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen, sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
  8. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten die Vereinsjugend gegenüber dem Verein, der Sportjugend im Kreis, im Land und den Fachverbänden.
  9. Weisungen des Vereins an den Jugendwart und den Jugendsprecher werden durch die Geschäftsordnung geregelt.



§ 10 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen, Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Mitglieder die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
  3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Unkosten eingezogen werden.

§ 11 Ordnung

  1. Die Turnier- und Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  2. Die aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.



§ 12 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jesberg die es mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Ortsteils Densberg zu verwenden hat.



§ 12 Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung am 06. 04. 1983 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung am 23. Juni 1983 in das Vereinsregister in Kraft.



Share by: